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   BFH, 24.10.2006 - X B 197/00   

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https://dejure.org/2006,17697
BFH, 24.10.2006 - X B 197/00 (https://dejure.org/2006,17697)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2006 - X B 197/00 (https://dejure.org/2006,17697)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - X B 197/00 (https://dejure.org/2006,17697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 4; ; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Fehlender Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde nach der jüngsten Entscheidung des BverfG zum Halbteilungsgrundsatz; Zulassungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 197/00
    Zum einen könnte das FA das Einspruchsverfahren sofort fortsetzen, weil nach der Entscheidung des BVerfG im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 507; Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 555; Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1191) der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen ist.

    Dafür, dass die steuerliche Belastung des Klägers ein Ausmaß erreicht hat, dass der wirtschaftliche Erfolg seiner Tätigkeit grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191), hat der Kläger nichts vorgebracht und ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.

    Der Kläger wurde mit Vorsitzendenschreiben vom 29. Juli 2005 über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet und mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 12. April 2006 auf den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 und die Möglichkeit der kostenfreien Rücknahme der Beschwerde hingewiesen.

    Die vom Kläger weiterhin behauptete Vorgreiflichkeit des durch den Beschluss des BVerfG in HFR 2006, 507; DStR 2006, 555; NJW 2006, 1191 beendeten Verfahrens 2 BvR 2194/99 für die von ihm gestellten Fragen ist zu verneinen.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 197/00
    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
  • BFH, 10.12.2003 - X B 134/02

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO; Hinterziehungszinsen bei

    Auszug aus BFH, 24.10.2006 - X B 197/00
    Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen (zur analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO für die Fälle grundsätzlicher Bedeutung vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906, m.w.N.; für den Fall des Verfahrensmangels vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98).
  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

    Am 9. Juli 2003 haben die Kl. Klage erhoben mit der sie zunächst beantragt haben (Bl. 2, 46 GA), die Einspruchsentscheidung aufzuheben und hilfsweise das Verfahren ruhen zu lassen, bis die Fragen der Voraussetzungen der Zwangsruhe (BVerfG 2 BvR 1935/04, 1 BvR 957/05, 1 BvR 1336/05, 1 BvR 1377/05 und 1 BvR 1615/05), der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen (BFH XI B 133/01, XI R 27/05, XI R 73/03), der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung (BVerfG 2 BvL 17/02, 2 BvR 620/03) und der Begrenzung der steuerlichen Gesamtbelastung auf höchstens 50% des Sollertrags (BVerfG 2 BvR 2194/99 und BFH X B 197/00) entscheiden worden sind sowie weiterhin hilfsweise, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Verfassungswidrigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen, der Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung sowie unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen.
  • BFH, 12.03.2009 - X B 265/07

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei Abweisung einer unzulässigen

    Die Grundsatzfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 32; zum Streitstand bei Verfahrensfehlern Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906; vom 24. Oktober 2006 X B 197/00, n.v.).
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